Satzung
der
VWI-Hochschulgruppe Erlangen-Nürnberg e.V.
Stand: 17. Dezember 2020
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck
§3 (Gestrichen)
§4 Haftung
§5 Mitgliedschaft
§6 Mitgliedsbeiträge
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§8 Organe
§9 Mitgliederversammlung
§10 Vorstand
§11 Auflösung
§12 Schlussvorschrift
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „VWI-Hochschulgruppe Erlangen-Nürnberg e.V.“ (im Folgenden abgekürzt: HG).
- Der Verein hat den Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister in Fürth eingetragen.
- Die HG ist Mitglied im „Verband Deutscher Wirtschaftsingenieure e.V.“ (im Folgenden abgekürzt: VWI). Die Satzung des VWI und die Rahmenordnung für die VWI-Hochschulgruppen sind für die HG bindend.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31. 12. desselben Jahres.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen sowie der Studierenden aller Fachrichtungen an der Universität. Die Hochschulgruppe hat es sich zur Aufgabe gemacht die Idee des interdisziplinären Studiums, in dem Natur- und Ingenieurwissenschaften mit Wirtschaft- und Sozialwissenschaften integriert werden, zu fördern.
- Der Satzungszweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche, fachspezifische und kulturelle Veranstaltungen, durch Organisation von Zusammenkünften zwischen Personen aus der Wirtschaft und Wissenschaft und den Studierenden, durch Sammlung und Verbreitung von studien- und hochschulinternen Informationen, durch Erfahrungsaustausch der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder, durch Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland und die Pflege internationaler Beziehungen zu akademischen und studentischen Mitgliedern von Ausbildungsstätten sowie zu Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Institutionen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen. Darüber hinaus hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, Studierende und Unternehmen auf verschiedenen Gebieten zusammenzuführen und den Hochschulstandort bekannter und attraktiver zu machen.
- Jeder Beschluss über die Änderung des §2 dieser Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem VWI-Vorstand vorzulegen.
§3 (Gestrichen)
§4 Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Dazu wird der originale unterschriebene Mitgliedsantrag dem Vorstandsvorsitzenden überreicht. Die Übermittlung des eingescannten vollständigen Mitgliedsantrag in elektronischer Form ist zulässig.
- Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich; eine Ablehnung bedarf keiner Begründung; gegen Aufnahmeentscheidungen des Vorstandes kann in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle des Einspruchs endgültig durch Mehrheitsentscheid.
- Der Verein hat
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Ehemalige Mitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg in den Studiengängen Wirtschaftsingenieurwesen oder einem vergleichbaren Studiengang eingeschrieben ist und gleichzeitig Mitglied im VWI ist.
Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm in einem dem Wirtschaftsingenieurwesen vergleichbaren Studiengang eingeschrieben und gleichzeitig Mitglied im VWI ist.
Es können darüber hinaus andere natürliche Personen aufgenommen werden, die Mitglied im VWI und in der Lage sind, die Zielsetzungen des Vereins tatkräftig zu fördern.
zu b) Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person (Wirtschaftsunternehmen aller Art, Verbände, Behörden sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts u.a.) werden, die fähig und willens ist, den Verein in seinen Zielen und Zwecken zu unterstützen.
zu c) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Persönlichkeiten ernannt werden, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein oder aufgrund herausragender fachlicher Leistungen das Ansehen des Vereins mehren. Die Ernennung wird mehrheitlich durch den Vorstand beschlossen.
zu d) Ehemalige Mitglieder
Mit der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft der HG wird der Status des ehemaligen Mitglieds erreicht.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedschaft in der HG ist beitragsfrei.
- Die im VWI für Studentische Mitglieder gültigen Mitgliedsbeiträge sind an den VWI zu entrichten.
- Die HG erhält zur Durchführung ihrer Aktivitäten Finanzmittel vom VWI im Rahmen der Ausgaben- und der Finanzordnung des VWI.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft in der HG endet durch
a) Freiwilligen Austritt, der mit einer dreimonatigen Frist vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären ist.
b) Ausschluss;
ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig im Rahmen einer geheimen Wahl mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden abgegebenen Stimmen.
c) (gestrichen)
d) Auflösung des Vereins.
e) Tod. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§8 Organe
Organe der HG sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der unter §5 genannten Mitgliedern. Stimmberechtigt sind die Ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Ehrenmitglieder, Ehemalige Mitglieder und Fördernde Mitglieder haben nur eine beratende Stimme.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens jedes Jahr und zwar im vierten Quartal des Geschäftsjahres statt. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen im Voraus durch den Vorstand der HG einzuladen. Dies geschieht durch Anschreiben in elektronischer Form.
- Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen; dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Es ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
d) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
g) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer. - Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; er muss sie einberufen, wenn die Einberufung von 25 Prozent aller Mitglieder gefordert wird. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt nach den Maßgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Der Antrag auf Satzungsänderung wird allen Mitgliedern durch Anschreiben in elektronischer Form bekannt gemacht. Für Änderungen von §2 dieser Satzung gilt §2 Abs.2 entsprechend.
- Eine Änderung der Satzung kann nur mit der Zustimmung von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Ordentlichen Mitglieder.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus mindestens 3 (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Finanzvorstand (Schatzmeister)) und nicht mehr als 7 (weitere Vorstandsmitglieder) Ordentlichen Mitgliedern.
-
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt, bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Geschäftsführung des Vereins gemeinschaftlich befugt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Wenn ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode ausscheidet oder für längere Zeit sein Amt nicht ausüben kann, so müssen die Aufgaben auf die anderen Mitglieder des Vorstandes übergehen.
- Der Schatzmeister der HG hat auf Verlangen gegenüber dem Schatzmeister des VWI einen Finanzbericht zu erstatten, sofern die Hochschulgruppe im Geschäftsjahr Geldleistungen seitens des VWI erhalten hat
§11 Auflösung
- Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn er ordnungsgemäß in der Tagesordnung angekündigt worden ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der VWI-Vorstand ist vorher zu informieren.
- Bei Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen für die Zielsetzung der HG entsprechende Zwecke zu verwenden.
§12 Schlussvorschrift
Sollte eine Bestimmung der Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Einträge dieser Satzung davon nicht berührt. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen innerhalb eines Geschäftsjahres zu ersetzen.
Erlangen, Beschluss vom 17.12.2020